Haftung wegen verzögerter Operation. Auch bei Unterlassung einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt als behauptete Schadenursache liegt es zunächst am Patienten, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen und darzutun, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat.
9 Ob 80/17f

