Der Beitrag geht zunächst - entsprechend dem Dualismus unseres Strafrechtssystems - auf die Unterscheidung zwischen Strafe und vorbeugender Maßnahme ein. Er stellt dar, unter welchen Voraussetzungen unsere Rechtsordnung den Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe wegen gesundheitlicher Gründe zulässt. Im Weiteren folgt eine Darstellung der Möglichkeiten, bei eingetretener Vollzugsuntauglichkeit - letztlich auch aus Gründen der Menschlichkeit - den Strafvollzug zu unterbrechen oder (zumindest vorläufig) zu beenden.

