Anforderungen an Sachverständigengutachten. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, nachvollziehbar erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Ra 2016/19/0350

