Befangenheit und Verlust des Gebührenanspruchs. Wurde ein Sachverständiger bereits einmal wegen Befangenheit enthoben, so sollte er bei neuerlicher Bestellung bereits vor einem allfälligen Aktenstudium darauf hinweisen.
23 Bs 44/16p
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

