Die Compliance-Anforderungen des neu eingefügten § 39 Abs 6 BWG, der jeweils in Teilen mit 1. September 2018 bzw 1. Jänner 2019 in Kraft tritt, verlangen Änderungen in der Compliance-Organisation von Kreditinstituten. Insbesondere für die Rolle des Compliance-Beauftragten können sich dadurch in der Praxis eine Erweiterung des Aufgabengebiets und neue Herausforderungen ergeben. Die neuen Anforderungen werden in der Compliance-Community bereits intensiv diskutiert.

