Neben zahlreichen, wenngleich teils sehr unkonkreten inhaltlichen Vorgaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsthemen stellt das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) die von ihm betroffenen Unternehmen vor eine wichtige Wahl: nämlich jene des Orts und damit auch der Form der Berichterstattung. § 243b UGB enthält selbst kaum Einschränkungen, was die Ausübung dieses Wahlrechts betrifft; die Abwägung inhaltlicher Fragestellungen sowie vor allem der Rechtsfolgen seiner Ausübung führen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Wahl mit größter Sorgfalt zu treffen ist – und als Ergebnis in der Regel zu einer klaren Präferenz führen wird.

