Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015, BGBl I 2015/112) unterzog der Gesetzgeber das bis dato in zahlreichen Einzelvorschriften uneinheitliche Bilanzstrafrecht einer ganz grundlegenden Reform. Die neu geschaffenen Straftatbestände sind nun einheitlich in den §§ 163a–163d Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Durch die Reform sollte insbesondere auch eine bessere Abstimmung mit Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts erreicht werden.

