Es ist Vorstandsmitgliedern in der Regel bekannt, dass sie – wie § 84 AktG verlangt – bei der Führung „ihrer“ Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ anzuwenden haben. Früher hat es allerdings kaum Versuche gegeben, die Haftung des Vorstands gerichtlich einzufordern. Die Finanzkrise hat dies geändert: Anleger und auch Gesellschaftsgläubiger behaupten immer öfter, aufgrund (angeblich) rechtswidriger Handlungen von Vorstandsmitgliedern Schäden erlitten zu haben oder in die Irre geführt worden zu sein, und verlangen darauf aufbauend entweder Schadenersatz oder die rückwirkende Aufhebung von Verträgen. Die jüngsten Beispiele rund um BAWAG, Libro und Auer von Welsbach haben gezeigt, dass dabei durchaus auch versucht wird, direkt gegen die Vorstandsmitglieder vorzugehen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wann sich Vorstandsmitglieder der Gefahr einer solch unmittelbaren Haftung aussetzen.

