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„Staatliche Beihilfen“ zugunsten von neuen Kernkraftwerken: Das EuGH-Urteil vom 11. September 2025 in der Rs C-59/23 P (Ö/EK), PAKS II

AufsätzeMag. Sibylle SummerBRZ 2025, 119 Heft 3 v. 27.10.2025

Nachdem das Gericht der EU (EuG) in seinem Urteil vom 30. November 2022 die Nichtigkeitsklage der Republik Österreich (Ö) (Rs T-101/18) gegen den Beschluss (EU) 2017/2112 der Europäischen Kommission (EK) vom 6. März 2017 zugunsten von „staatlichen Beihilfen“ für zwei neue russische Kernkraftanlagen (PAKS II) am Standort Paks in Ungarn (SA.38454 (2015/C)) abgewiesen hat, hat Ö ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der EU (EuGH) zur vollständigen Aufhebung des EuG-Urteils eingebracht (Rs C-59/23 P). Die Schlussanträge der Generalanwältin, Leila Medina, vom 27. Februar 2025 machten das Warten auf das Urteil spannend. Denn die Generalanwältin hat vorgeschlagen, den ersten Rechtsmittel-Grund von Ö weitgehend und teilweise die von Ö vorgebrachten Einwände, die sich aus den anderen Rechtsmittel-Gründen ergeben, für begründet zu erklären, dem Rechtsmittel stattzugeben und das von Ö angefochtene Urteil des EuG in der Rs T-101/18 vollständig aufzuheben. Die Deutlichkeit, mit der der Gerichtshof letztlich in seinem Urteil vom 11. September 2025 dem ersten Rechtsmittel-Grund der Republik Ö stattgegeben und den Beschluss (EU) 2017/2112 der EK vom 6. März 2017 für nichtig erklärt hat, ist bemerkenswert. Der Gerichtshof (EuGH) kommt zum Schluss, dass das Gericht (EuG) einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die EK nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die Direktvergabe des Auftrags für den Bau von zwei neuen Kernkraftanlagen mit den Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge vereinbar ist. Der Gerichtshof folgert weiters, da dem ersten Rechtsmittel-Grund stattzugeben ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die anderen Rechtsgründe geprüft werden müssen. Überdies stellt der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2025 fest, über ausreichende Informationen zu verfügen, um auch den streitigen Beschluss (EU) 2017/2112 der EK vom 6. März 2017 für nichtig zu erklären.

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