Ein jahrelanger Diskussionsprozess vor allem innerhalb der Europäischen Kommission (EK) und im Rahmen von Multilateralen Sitzungen1 mit den Mitgliedsstaaten, darüber, wie die Anliegen der interessierten Öffentlichkeit im Sinne der „Aarhus Konvention“ am geeignetsten im Beihilferecht der Europäischen Union (EU) berücksichtigt werden können, hat mit der Beschlussfassung der Novelle 2025/905 der EK vom 12. Mai 20252 zur Änderung der Durchführungs-VO Nr 794/2004 der EK der beihilferechtlichen Verfahrens-VO des Rates Nr 2015/1589 (ex Nr 659/1999)3 ein zumindest vorläufiges Ende gefunden. Die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich möglicher Verzögerungen der ohnehin komplex gewordenen Prozeduren im EU-Beihilfenrecht und /oder etwaiger Rechtsunsicherheiten bleiben weiter bestehen. Es wird sich weisen, welche Dynamiken dieses neue verfahrensrechtliche Instrument entfalten wird.

