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EuGH: Begriff der ‚staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel‘ – Strom aus Windkraftanlagen – Abnahmepflicht zu einem Preis über dem Marktpreis – Vollständiger Ausgleich – Von den Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben

EntscheidungenAlexander EggerBRZ 2014, 19 Heft 1 v. 1.4.2014

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird – so wie der Mechanismus aus dem Gesetz Nr. 2000 108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung in der durch das Gesetz Nr. 2006 1537 vom 7. Dezember 2006 betreffend den Energiesektor geänderten Fassung – eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.

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