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Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

EditorialDirk T. Wiemer , Alexander EggerBRZ 2014, 1 Heft 1 v. 1.4.2014

In den letzten Wochen hatte das deutsche Fördersystem der Erneuerbaren Energien besondere beihilferechtliche Relevanz. Am 18.12.2013 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV. Im besonderen Fokus stehen hierbei einerseits der EEG-Wälzungsmechanismus im Ganzen und andererseits die Vorteile für stromintensive Unternehmen. Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen zugunsten von Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas begründet und die Verringerung der EEG-Umlage Beihilfen zugunsten von stromintensiven Unternehmen bewirkt. Bezüglich der Einspeisevergütung für Erzeuger von EE-Strom ist die Kommission zwar der Ansicht, dass keine Überkompensation vorliegt. Sie bezweifelt aber, dass der Fördermechanismus für Strom aus erneuerbaren Energiequellen und für Strom aus Grubengas vereinbar ist, sofern der Finanzierungsmechanismus Einfuhren betrifft, die im Rahmen des EEG förderfähig gewesen wären, wenn sie in Deutschland erzeugt worden wären. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 28.2.2014 beim Gericht gegen die Eröffnung des EU-Beihilfeverfahrens zum EEG Klage erhoben und ist der Ansicht, dass das System des EEG, also auch die darin enthaltenen Entlastungsregeln für stromintensive Unternehmen, keine staatliche Beihilfe darstellt.

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