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Klagebefugnis und Aktivlegitimation bei lauterkeits- und deliktsrechtlichen Ansprüchen wegen formell unionsrechtswidriger Beihilfen

AbhandlungenMara Hellstern , Christian Koenig**Mara Hellstern ist Rechtsreferendarin am Landgericht Kassel und Senior Fellow am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Universität Bonn. Christian Koenig ist Direktor am ZEI.BRZ 2013, 127 Heft 3 v. 1.9.2013

Seit den Flughafen-Urteilen des BGH vom 10.2.2011 (Az. I ZR 213/08 und I ZR 136/09) steht fest, dass sich Wettbewerber von Beihilfeempfängern, die durch unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 III 3 AEUV hervorgerufene Wettbewerbsverfälschungen beeinträchtigt werden, im Wege der Konkurrentenklage, gestützt auf §§ 1004, 823 II BGB und §§ 9, 8, 3, 4 Nr 11 UWG jeweils i. V. mit Art. 108 III 3 AEUV vor den Zivilgerichten gegen die formell unionsrechtswidrige Beihilfegewährung zur Wehr setzen können. Der vorliegende Beitrag untersucht, wem die Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften zustehen, wer also klagebefugt und aktivlegitimiert (anspruchsberechtigt) ist. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger auf dem Markt, in dem dem Beihilfeempfänger die Beihilfe gewährt wird, in einem unmittelbaren und gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnis zu dem Beihilfeempfänger steht. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die durch die konkreten Beihilfemaßnahmen hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschungen negativ auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers auswirken (können). Dies ist auch dann der Fall, wenn die konkreten Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb zwischen Kläger und Beihilfeempfänger auf anderen Märkten als demjenigen, auf dem die Beihilfe originär gewährt wird, verzerren (können).

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