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Anforderungen an eine beihilfenrechtskonforme Finanzierung von Krankenhausleistungen aus staatlichen Mitteln

AbhandlungenHelge Heinrich** Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf der 12. Euroforum Jahrestagung zum EU-Beihilfenrecht gehalten hat. Eingeflossen sind daneben Erwägungen und Gedanken aus der vom Verfasser bearbeiteten Kommentierung der Fallgruppe „Krankenhausfinanzierung“, die in dem von Birnstiel/Bungenberg/Heinrich herausgegebenen Nomos-Kommentar zum Europäischen Beihilferecht im Juni 2013 erschienen ist. BRZ 2013, 119 Heft 3 v. 1.9.2013

Soweit Mitgliedstaaten die Erbringung von Krankenhausleistungen nicht als rein soziale und damit dem Unternehmensbegriff des Art 107 Abs 1 AEUV unterfallende Tätigkeit ausgestaltet haben, können Mitgliedstaaten Anbietern von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von und im Einklang mit dem (Freistellungs-)Beschluss 2012/21/EU staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung wie zB der stationären Krankenversorgung gewähren. Wie schon bisher gilt für Krankenhäuser die Freistellung von der Notifizierungspflicht auch für Ausgleichsleistungen, die den Schwellenwert von max EUR 15 Mio pro Jahr übersteigen. Dies spiegelt vor allem den Umstand wider, dass es (noch) keinen intensiven grenzüberschreitenden Wettbewerb hinsichtlich der Inanspruchnahme und Erbringung von Krankenhausleistungen gibt und damit auch das Potential zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels eher gering erscheint. Bei einer gleichzeitigen Erbringung ausgleichsfähiger Krankenhausleistungen und sonstiger Leistungen sehen sich Krankenhäuser und Kommunen mit der schwierigen Aufgabe konfrontiert, für eine eindeutige und nachvollziehbare kostenmäßige Trennung beider Leistungen zu sorgen, um eine unzulässige Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen im Einklang mit dem (Freistellungs-)Beschluss 2012/21/EU stehen.

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