Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Juli 2013 Änderungen der Verfahrensverordnung (VerfVO) verabschiedet, welche die Durchführung von Beihilfeuntersuchungen in der EU regelt (Verordnung (EU) Nr 734/2013 vom 22. Juli 2013). Nach der bisher gültigen Verfahrensverordnung (EU) Nr 659/1999 hatte die EU-Kommission Auskunftsersuchen ausschließlich an den betroffenen Mitgliedstaat zu richten. Die EU-Kommission konnte Informationen von Dritten, insbesondere des begünstigen Beihilfeempfängers, nicht direkt abfragen. Die überarbeitete VerfVO sieht nun erstmals vor, dass die EU-Kommission – nach Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Informationen von Dritten, wie zB anderen Mitgliedstaaten, öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Verbänden verlangen kann. Lediglich für ein Auskunftsersuchen, welches sich direkt an den begünstigten Beihilfeempfänger richtet, benötigt die EU-Kommission die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates. Die zur Auskunft aufgeforderten Unternehmen sind zur Übermittlung der angefragten Informationen verpflichtet. Für falsche, irreführende oder unvollständige Informationen drohen Bußgelder von bis zu 1% des gesamten Vorjahresumsatzes des Unternehmens. Bei Verstreichen der Antwortfrist drohen Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Unternehmens für jeden Werktag ab Verstreichen der Antwortfrist.

