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Kündigung von Arbeiter-Dienstverhätnissen, Heft 98/2024

RechtMag. Christian MarchhartBÖB 2024, 46 Heft 98 v. 15.6.2024

Seit 30.9.2021 gelten für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen gemäß § 1159 ABGB idF BGBL I 2017/153 grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen. Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden.

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