Seit 30.9.2021 gelten für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen gemäß § 1159 ABGB idF BGBL I 2017/153 grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen. Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden.

