Am 5.12.2008 trat die LeiharbeitsRL in Kraft. Gem. Art. 2 LeiharbeitsRL ist es deren Ziel, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gem. Art. 5 der RL gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden.

