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Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 AÜG – Judikaturänderung, Heft 100/2024

RechtMag. Christian MarchhartBÖB 2024, 52 Heft 100 v. 15.12.2024

Am 5.12.2008 trat die LeiharbeitsRL in Kraft. Gem. Art. 2 LeiharbeitsRL ist es deren Ziel, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gem. Art. 5 der RL gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden.

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