Das Recht auf Akteneinsicht steht - gemäß dem Grundrecht auf ein faires Verfahren - jeder Partei zu und bezieht sich dem Grunde nach auf alle Akten, welche die Behörde zum Zwecke der Beweissicherung anfertigt. Ausnahmen sind in der Regel für solche Schriftstücke vorgesehen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter bewirken würde. Die für Abgabensachen einschlägige Vorschrift in der Bundesabgabenordnung (§ 90 BAO) verlangte bisher, dass für die Gewährung einer Akteneinsicht die Kenntnis der begehrten Akten für die Geltendmachung oder Verteidigung abgabenrechtlicher Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten der Partei erforderlich sei. Aufgrund der nunmehrigen Novellierung dieser Rechtsnorm durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wird fortan lediglich noch vorausgesetzt, dass die von einer Partei begehrten Akten "ihre Sache" betreffen müssen, sodass keine darüber hinausgehende Begründung für eine begehrte Akteineinsicht mehr erforderlich ist.

