Mit der Änderung des mit 01.10.2021 in Kraft getretenen § 1159 ABGB BGBl I 2017/153 wurden die für Arbeiter geltenden Kündigungsfristen an jene der Angestellten angeglichen. Allerdings sieht diese Norm vor, dass durch Kollektivvertrag "für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt" werden können.

