Bereits seit Einführung der Land- und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung im Jahr 2015 wurden Land- und Forstwirten eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung durch die Möglichkeit der Pauschalierung zur Verfügung gestellt. Nach einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Verordnung nunmehr durch BGBl. 559/2020 in wesentlichen Punkten abgeändert.

