EuGH vom 12.11.2020, C-734/19
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden. Es genügt eine Tätigkeit, die auf das spätere Bewirken von Umsätzen gerichtet ist (UStR Rz 193). Wenn die unternehmerische Tätigkeit über Vorbereitungshandlungen nicht hinausgeht, kommt es entscheidend darauf an, ob in der Vorbereitungsphase die erklärte Absicht bestand, steuerbare Umsätze zu erzielen. Durch solche Vorbereitungshandlungen wird die Unternehmereigenschaft endgültig begründet, dh. das Vorsteuerabzugsrecht kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden, außer es liegt ein Fall von Betrug oder Missbrauch vor. (UStR Rz 197)

