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COVID-19-Verlustrücktrag, Heft 84/2020

BuchhaltungBilanzMag. (FH) Marie-Luise KurahsBÖB 2020, 16 Heft 84 v. 15.12.2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde der Verlustrücktrag beschlossen (§124 b Z 355 EStG und § 26 c Z 76 KStG). Am 17.09.2020 wurde die COVID-19-Verlustberück-sichtigungsverordnung veröffentlicht, die die Details zum Verlustrücktrag beinhaltet. Durch den Verlustrücktrag sollen Verluste des Wirtschaftsjahres 2020 bzw. 2020/21 mit Gewinnen der Vorjahre (2019/20, 2019 oder 2018) ausgeglichen werden. Der Verlustrücktrag gilt für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

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