Der in § 2 d AVRAG geregelte Ausbildungskostenersatz setzt zunächst eine schriftliche Vereinbarung zwischen AG und AN voraus. Weiters ist Voraussetzung, dass die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.

