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eZustellung für Unternehmen, Heft 81/2020

BuchhaltungBilanzMag. Günter HendrichBÖB 2020, 32 Heft 81 v. 15.4.2020

Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E Government-Gesetz in Kraft.

Das bedeutet: Alle Bundesbehörden müssen elektronische Zustellungen ermöglichen. Im Gegenzug sind auch Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E Government-Gesetz verpflichtet.

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