Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E Government-Gesetz in Kraft.
Das bedeutet: Alle Bundesbehörden müssen elektronische Zustellungen ermöglichen. Im Gegenzug sind auch Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E Government-Gesetz verpflichtet.