Ein ausländischer Arbeitgeber vereinbart mit seinem Dienstnehmer, gelegentlich von zuhause aus zu arbeiten. Befindet sich dieses "Home-Office" in Österreich, sollten seitens des Arbeitgebers schon bisher die Warnlampen bezüglich einer eventuellen LSt-Abzugsverpflichtung aufleuchten, wobei bisher umstritten war, inwieweit ein Home-Office in Österreich eine Lohnsteuerbetriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers und somit dessen LSt-Einbehaltsverpflichtung begründen kann. Diese Zweifelsfragen werden ab 1.1.2020 hinfällig, zumal in derartigen Fällen künftig nicht mehr auf das Vorliegen einer Betriebsstätte sondern auf den steuerlichen Status der Arbeitnehmer abgestellt wird. Nach dem AbgÄG 2020 hat der Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr zumindest für die Österreich-Tage in Österreich Lohnsteuer abzuführen, wenn der Dienstnehmer etwa aufgrund seiner Wohnung in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.