Eine delikate Angelegenheit mussten kürzlich die Richter des Verwaltungsgerichtshofs beurteilen. Es geht um die Glaubwürdigkeit betreffend angeblich eingereichter Papierunterlagen beim Finanzamt.
Seit vielen Jahren gibt es sie nun bereits die sogenannten Selbststempelautomaten der Finanzverwaltung. Dort muss der Überbringer von Papiereinreichungen selbst den Einlaufstempel auf seinen Kopien anbringen. In einem Beschwerdefall brachte das Finanzamt vor, dass der Steuerpflichtige ja "schummeln" könnte, wenn er Unterlagen beim Fiskus abgibt. So könnte er den Stempel zB auf seiner Ausfertigung anbringen ohne allerdings das Original in den Postbehälter der Finanz zu legen. Dieser Ansicht erteilte das Höchstgericht eine ordentliche Abfuhr!