Viel zu häufig werden GmbH-Geschäftsführer für Ereignisse verantwortlich gemacht, die ausschließlich der Gesellschaft als Trägerin des unternehmerischen Risikos zuzurechnen sind. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber diese Ungerechtigkeit insoweit beseitigt, als durch die neu eingefügten Paragrafen 25 Abs. 1a GmbHG und 84 Abs. 1a AktG die Business Judgement Rule in das gesatzte Recht integriert wurde. Der nachfolgende Beitrag bietet einen Überblick, worum es konkret geht.