Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Für Zuwendungen an bestimmte steuerbegünstigte Einrichtungen erlaubt das Einkommensteuergesetz jedoch die steuerliche Geltendmachung als "Spenden". Eine aktuelle Entscheidung des BFH, in der das deutsche Höchstgericht einer bekannten Organisation den Gemeinnützigkeitsstatus aberkannte, hat in unserem Nachbarland für heftige Diskussionen über die steuerliche Behandlung von Spenden geführt. Im folgenden Beitrag soll erläutert werden, ob und wie sich das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes auch auf Österreich auswirken könnte und welcher Konnex zu Steuerbegünstigungen für Spenden an gemeinnützige und sonstige Empfängerorganisationen zu beachten ist.