Das BFG hat sich in einem kürzlich entschiedenen Fall mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für Geschäftsessen auseinandergesetzt (Erkenntnis des BFG vom 6.2.2018, RV/2100827/2016).
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Unternehmer, brachte im Jahr 2014 einen Vorsteuererstattungsantrag für den Zeitraum 1-12/2014 beim Finanzamt Graz-Stadt ein.