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Ausnahmen vom Bilanzansatz des Mietobjekts und der Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer nach IFRS 16, Heft 73/2018

BuchhaltungBilanzProf. (FH) Dr. Dieter ChristianBÖB 2018, 23 Heft 73 v. 15.4.2018

Die neuen Regeln des IFRS 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen sind erstmals im Abschluss zum 31.12.2019 anzuwenden. Nach der künftigen Rechtslage hat der Leasingnehmer in Bezug auf das Mietobjekt grundsätzlich sowohl ein Nutzungsrecht als auch eine Leasingverbindlichkeit zu erfassen (Konzept der Bilanzwirksamkeit). Nach IFRS 16 existieren allerdings auch Ausnahmen vom Konzept der Bilanzwirksamkeit in der Form von zwei Wahlrechten zum Nichtansatz des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit für1)1)Vgl. Lüdenbach/Christian, IFRS Essentials, 4. Aufl., S. 580 ff.

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