Die neuen Regeln des IFRS 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen sind erstmals im Abschluss zum 31.12.2019 anzuwenden. Nach der künftigen Rechtslage hat der Leasingnehmer in Bezug auf das Mietobjekt grundsätzlich sowohl ein Nutzungsrecht als auch eine Leasingverbindlichkeit zu erfassen (Konzept der Bilanzwirksamkeit). Nach IFRS 16 existieren allerdings auch Ausnahmen vom Konzept der Bilanzwirksamkeit in der Form von zwei Wahlrechten zum Nichtansatz des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit für1)