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Die "begünstigte Aushilfsregelung", Heft 73/2018

PersonalverrechnungWilhelm KurzböckBÖB 2018, 25 Heft 73 v. 15.4.2018

BGBl. I Nr. 29,
ausgegeben am 18. Jänner 2017

Gesetzestexte

§ 53a Abs. 3b ASVG lautet:

"(3b) Wird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

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