Sie haben eine Steuererklärung eingereicht oder einen Antrag, um eine Erstattung zu erhalten und das Finanzamt lässt die Erklärung oder den Antrag unbearbeitet, welche Möglichkeiten haben Sie?
Bei Ihrer Einreichung handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (§ 85 BAO). Gem. § 85a BAO ist die Abgabenbehörde verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Ohne unnötigen Aufschub bedeutet, die Behörde habe ehestmöglich zu entscheiden, sie darf nicht grundlos abwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen setzen, um die Entscheidungspflicht hinauszuzögern.