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Die Vermeidung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung von GmbH-Geschäftsführern durch die richtige Bestellung von verantwortlichen Beauftragten, Heft 70/2017

WirtschaftsrechtDie GMBH-EckeProf. Christian Fritz LL.M. LL.M. MBA MLSBÖB 2017, 38 Heft 70 v. 15.6.2017

Die Ausgangslage für das heutige Thema der GmbH-Ecke ist unspektakulär: Anton Alber ist Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Innsbruck sowie einer im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung in Wien. Darüber hinaus ist die Gesellschaft in 15 Betriebsstätten österreichweit tätig. Anton Alber ist daher an insgesamt 17 Standorten für die Einhaltung verschiedenster Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Nachdem auch ein außergewöhnlich tüchtiger Geschäftsführer nicht überall gleichzeitig sein kann, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen werden kann.

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