In der Entscheidung des OGH vom 27.1.2017, 8Ob A 75/16 m, wurde der OGH im Zuge einer ordentlichen Revision mit folgendem Sachverhalt konfrontiert.
Der AN war beim AG ca. 28 Jahre als Angestellter im Außendienst beschäftigt, wobei auf sein Dienstverhältnis der KV – Handelsangestellte zur Anwendung kam. Sein Dienstverhältnis endete durch AG-Kündigung zum 30.6.2015. Mit der Endabrechnung erhielt der AN seine Abfertigung.