Der 31.12.2016 ist der erste Regelbilanzstichtag für die Vollanwendung des RÄG 2014. Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend die nunmehr geltende generelle Zuschreibungspflicht nochmals im Detail erläutern und insbesondere auch aufzeigen, wie die sofortige volle Steuerbelastung für nachgeholte Zuschreibungen durch Bildung einer Zuschreibungsrücklage hinausgeschoben werden kann.