Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BBG) sieht bei Verwendung von Datenträgern in Aufzeichnungssystemen vor, dass Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, sodass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein.

