Beteiligungen an Personengesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind keine eigenständigen Wirtschaftsgüter. Die Gewinn- bzw. Verlustanteile sind direkt dem Gesellschafter zuzurechnen.
Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Personengesellschaften sind nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sondern nach der sog. Spiegelbildtheorie. Der Beteiligungsansatz in der Bilanz des Gesellschafters ist das Spiegelbild des in der Personengesellschaft geführten Kapitalkontos für diesen Gesellschafter. Sämtliche Veränderungen dieses Kapitalkontos bei der Personengesellschaft schlagen sich spiegelbildlich auch auf den Beteiligungsansatz in der Bilanz des Gesellschafters nieder. So erhöht der Gewinnanteil bei der Personengesellschaft das Kapitalkonto des Gesellschafters, gleichzeitig wird der Beteiligungsansatz in selber Höhe in der Bilanz des Gesellschafters erhöht (Buchungssatz: Beteiligung XY OG / Erträge aus Beteiligungen). Gleiches gilt für Entnahmen und Einlagen. Jede Veränderung des Kapitalkontos führt auch zu einer Änderung des Beteiligungsansatzes. Der Beteiligungsansatz darf aber niemals unter Null sinken!

