Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben- Rechnung (sog EA-Rechner) ermitteln, können nur Anlaufverluste als Sonderausgaben (sog Verlustvortrag) geltend machen. Die Finanz sieht dafür strenge Regeln vor. Vor kurzemhat der UFS eine bedeutende Entscheidung gefällt.

