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§ 209 UGB Bewertungsvereinfachungsverfahren, Heft 29/2007

Buchhaltung - Bilanz - SteuernDr. Herbert GrünbergerBÖB 2007, 13 Heft 29 v. 20.3.2007

(1) Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der Wert anzupassen.

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