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Ist die Altersteilzeitrückstellung voll oder nur zu 80% steuerlich abzugsfähig?, Heft 23/2005

Ing. Mag. Ernst PatkaBÖB 2005, 13

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Gestützt auf den Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vertrat die Finanzverwaltung - insbesondere auch bei Betriebsprüfungen! - die Auffassung, dass es sich bei den Rückstellungen für Altersteilzeit beim Blockmodell um eine langfristige Rückstellung handelt, die gemäß § 9 EStG nur zu 80 % steuerlich abzugsfähig ist.

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