Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Gestützt auf den Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vertrat die Finanzverwaltung - insbesondere auch bei Betriebsprüfungen! - die Auffassung, dass es sich bei den Rückstellungen für Altersteilzeit beim Blockmodell um eine langfristige Rückstellung handelt, die gemäß § 9 EStG nur zu 80 % steuerlich abzugsfähig ist.

