Allgemeines
Bei den Betriebskosten gemäß dem Mietrechtsgesetz (MRG) handelt es sich in der Regel um Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Haus (der Liegenschaft) stehen, also nicht um spezielle - meist verbrauchsabhängige - Betriebskosten einer Wohnung (z. B. Energiekosten, Telefon, Kabelfernsehen, etc.). Die Verrechnung der Betriebskosten erfolgt durch Einzelvorschreibung oder Pauschalverrechnung. Die Einzelvorschreibung hat monatlich zu erfolgen; dabei sind dem Mieter die Kosten unter Vorlage der Rechnungsbelege nachzuweisen. Die Pauschalverrechnung ermöglicht es dem Vermieter, vom Mieter monatlich gleich bleibende Akontobeträge gegen jährliche Abrechnung einzuheben (das ist die in der Praxis übliche Verrechnung). Im Falle der Pauschalvorschreibung muß die Abrechnung vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung bis zum 30.6. des Folgejahres erfolgen.