Wenn ein Arzt, der in einem Krankenhaus angestellt und ASVG-pflichtversicherter Dienstnehmer ist, Sonderklassegebühren erhält, dann handelt es sich (sehr zum Leidwesen der betroffenen Spitäler) dabei um Entgelt (von dritter Seite), welches der Sozialversicherung beim Dienstgeber zu unterwerfen ist (VwGH 95/08/0052 vom 20. September 2000 = LVaktuell, Ausgabe Februar 2001, Seite 16).