Die Ansprüche nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) sind einseitig zwingender Natur, können also nur zum Vorteil der Arbeitnehmer:innen abgeändert werden. Entsprechende Besserstellungen finden sich zum Teil in Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen (KV). In der Folge werden einige Beispiele derartiger KV-Passagen aufgezeigt.

