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Kollektivvertragliche Regelungen zum Urlaubsanspruch

Florian Schrenk, Wolfram HitzBMD PV Profi 2023, 5 Heft 2 v. 1.6.2023

Die Ansprüche nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) sind einseitig zwingender Natur, können also nur zum Vorteil der Arbeitnehmer:innen abgeändert werden. Entsprechende Besserstellungen finden sich zum Teil in Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen (KV). In der Folge werden einige Beispiele derartiger KV-Passagen aufgezeigt.

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