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Berufsreifeprüfung: Keine generellen pauschalen vier Monate Vorbereitungszeit je Teilprüfung

BFG und HöchstgerichteSteuerrechtRudolf WankeBFGjournal 2026, 206 - 212 Heft 5 v. 15.5.2026

Zur Frage, ob und in welchem Ausmaß bei der Vorbereitung auf die einzelnen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b Satz 1 FLAG 1967 vorliegt, ist im Jahr 1998 ein Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ergangen, wonach Familienbeihilfe zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren sei, und zwar je Teilprüfung für längstens vier Monate, insgesamt für längstens 16 Monate, wenn tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung erfolgt ist. Bisher sind die Verwaltungspraxis und Teile des UFS und des BFG dieser Auffassung gefolgt und haben jeweils vier Monate Vorbereitungszeit anerkannt, wenn eine tatsächliche Vorbereitung glaubhaft war, ohne die erforderlich gewesene Vorbereitungszeit im Detail zu prüfen. In zwei Fällen hat das BFG pauschal ohne Prüfung der konkreten Glaubhaftigkeit der vollen Inanspruchnahme der Zeit des Kindes diese Vorbereitungszeit gewährt, wogegen das Finanzamt Österreich mit Amtsrevisionen vorgegangen ist und jeweils vom VwGH bestätigt wurde.

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