Der VfGH entschied über einen Normenprüfungsantrag des BFG, mit dem die Konformität der Rechtsgeschäftsgebühr auf Annahmeverträge gem § 33 TP 1 GebG 1957 (Annahmegebühr) mit dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot hinterfragt wurde. Die Zweifel des BFG hatten sich daraus ergeben, dass der historische Gesetzgeber die Annahmegebühr ua vor dem Hintergrund möglicher steuerplanerischer Adoptionen zum Erreichen einer günstigeren Erbschaftssteuerklasse eingeführt hatte. Obwohl seit 1. 8. 2008 keine Erbschaftssteuer mehr erhoben wird, geht der VfGH von der Verfassungskonformität der Annahmegebühr aus, weil mit einer Adoption auch zahlreiche andere Vorteile, etwa im Bereich des Mietrechts, verbunden sein können.

