Mit 1. 4. 2012 (1. StabG BGBl I 22/2012) wurde die Bestimmung betreffend Spekulationsgeschäfte, nach der Grundstücksveräußerungen im außerbetrieblichen Bereich innerhalb der Spekulationsfrist (in aller Regel 10 bzw 15 Jahre) steuerhängig waren, durch eine zeitlich unbegrenzt geltende Steuerpflicht (Immobilienertragsteuer) ersetzt. Die Verlustausgleichsmöglichkeit gemäß § 30 (7) EStG 1988 wurde letztlich auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweitert.

