Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob die Feststellung einer GmbH als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG zu Recht erfolgte. Dabei setzte sich das Gericht mit mehreren Anhaltspunkten auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auseinander. Strittig war, ob vom Bestehen wesentlicher Rückstände bei der ÖGK, Verwenden von Schein- und Deckungsrechnungen, der Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem organschaftlichen Vertreter und dem Vorliegen einer tauglichen Risikoanalyse auszugehen war.

