Der im Inland ansässige Beschwerdeführer erhielt Bezüge aus schwedischen Altersvorsorgeeinrichtungen. Das BFG hatte zu beurteilen, ob diese Einrichtungen als ausländische Pensionskassen iSd § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 zu qualifizieren sind und ob diese Bezüge im Inland steuerlich zu erfassen sind.
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